Abwahl der Abgeltungsteuer

Einkommensteuer

Gilt ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auch dann für Folgejahre, wenn die Voraussetzungen nur im Antragsjahr vorliegen? Dies musste der BFH entscheiden.

Der Kläger Richard war in den Streitjahren 2014 und 2015 und zuvor zu 12,5 % an einer GmbH beteiligt. Bis Ende 2011 war er Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und nach Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum 31.03.2013 als Arbeitnehmer bei der GmbH angestellt. In den Streitjahren war der Kläger in unveränderter Höhe an der GmbH beteiligt, aber nicht mehr für diese tätig.

Es gab Gewinnausschüttungen und damit zusammenhängende Werbungskosten für Richard. Im Normalfall unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer. Die Geltendmachung von tatsächlichen Werbungskosten scheidet in diesen Fällen aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine tarifliche Besteuerung erfolgen, was dann ebenfalls zur Folge hat, dass tatsächliche Werbungskosten geltend gemacht werden können. Im Urteilsfall war Voraussetzung für einen solchen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar 

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder 
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. 

Im Urteilsfall hatte Richard in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 erstmals einen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG gestellt und die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und den anteiligen Abzug der Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer für 2013 entsprechend festgesetzt. Für die Jahre 2014 und 2015 stellte Richard den Antrag ebenfalls. Diesem folgte das Finanzamt aber nicht, da die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren, da Richard nicht mehr für die GmbH tätig war. Das Finanzgericht und der BFH folgten dieser Auffassung nicht. 

Der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich, so der BFH.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 12.12.2023, VIII R 2/21

zur Übersicht