Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Einspruchsbefugnis im Feststellungsverfahren

Abgabenordnung

Durch das MoPeG wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen unterschieden. Welche Auswirkungen ergeben sich dadurch bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten und bei der Einspruchsbefugnis im Feststellungsverfahren?

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beinhaltet einige Änderungen in der AO, die teilweise nur den Status Quo vor dem Wirksamwerden des MoPeG wahren sollen, teilweise jedoch auch Neuerungen mit sich bringen. Dabei ergeben sich Unterschiede bei rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die in § 14a AO legal definiert werden. Insbesondere ergeben sich Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§§ 183 und 183a AO) sowie bei der Einspruchsbefugnis (§ 352 AO). In der Übergangszeit ist hier Vorsicht geboten.

1. Bekanntgabe von Verwaltungsakten im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren wird jetzt in §§ 183 und 183a AO geregelt.

Der neu gefasste § 183 AO regelt die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen. Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind künftig der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

Der neue § 183a AO gilt für die gesonderten und einheitlichen Feststellungen, bei denen die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung bilden. In diesen Fällen sollen die Feststellungsbeteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen.

Die neuen Regelungen in §§ 183 und 183a AO gelten seit dem 01.01.2024 in allen offenen Fällen. Daher ist unerheblich, für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt die gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt.

2. Einspruchsbefugnis im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren

Nach § 352 Abs. 1 AO ist bei rechtsfähigen Personenvereinigungen grundsätzlich nur die Personenvereinigung selbst einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO bleibt hierbei unberührt (vgl. Nr. 4 Buchstabe a des AEAO zu § 352).

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist nach § 352 Abs. 2 AO grundsätzlich der gemeinsam bestellte Empfangsbevollmächtigte einspruchsbefugt. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der nach § 183a Abs. 1 Satz 2 und 3 AO oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 V zu § 180 Abs. 2 AO von der Finanzbehörde vorgeschlagene Empfangsbevollmächtigte einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO bleibt hierbei unberührt (vgl. Nr. 4 Buchstabe a des AEAO zu § 352). Falls kein Einspruchsbefugter vorhanden ist, kann jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid nach § 183a Abs. 2 AO ergangen ist oder zu ergehen hätte, Einspruch einlegen (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO).

§ 352 AO gilt seit dem 01.01.2024 grundsätzlich in allen offenen Fällen. Unproblematisch ist dies, wenn der einheitliche Feststellungsbescheid nach dem 31.12.2023 der rechtsfähigen Personenvereinigung bekannt gegeben wird. Art. 97 § 39 Abs. 4 EGAO-E enthält dazu folgende Übergangsregelung, die in der Praxis allerdings nur für rechtsfähige Personenvereinigungen von Bedeutung sein dürfte:

  • Wird gegen einen vor dem 01.01.2024 wirksam gewordenen einheitlichen Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis weiterhin (also auch nach dem 31.12.2023) nach § 352 AO a. F.
  • Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 01.01.2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31.12.2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 01.01.2024 geltenden Vorschriften der AO.

Der AEAO wurde entsprechend mit Wirkung ab dem 01.01.2024 angepasst.

Fundstelle

Kreditzweitmarktförderungsgesetz, 29.12.2023

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