Digitalisierung von Spendenbescheinigungen

Abgabenordnung

Zum 01.01.2024 ging das sog. "Zuwendungsempfängerregister" an den Start. Können Spendenbescheinigungen damit jetzt digital erstellt werden?

Zum 01.01.2024 ging das sog. "Zuwendungsempfängerregister" an den Start. Dabei handelt es sich um ein Online-Register, das alle Körperschaften beinhaltet, die Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen dürfen. Die manuelle Ausstellung von Spendenbestätigungen soll zukünftig durch online-Meldungen an das BZSt bzw. an das Wohnsitz-Finanzamt des Zuwendenden ersetzt werden. 

Für steuerbegünstigte Einrichtungen stellt die gebündelte elektronische Übermittlung der Spenderdaten eine Arbeitserleichterung dar. Das manuelle Erstellen, Unterschreiben und Versenden der Zuwendungsbestätigungen soll zukünftig entfallen. Da spendenwillige Bürger öffentlich Zugang zu dem Register haben, werden steuerbegünstigte Einrichtungen nebenbei in ihrer Werbung für die Beschaffung von Spenden und die Gewinnung ehrenamtlich Engagierter unterstützt.

In einem ersten Schritt werden die Daten zu den inländischen Organisationen von den zuständigen Finanzbehörden der Länder an das BZSt übermittelt und im Zuwendungsempfängerregister veröffentlicht. Dies geschieht sukzessive, sodass zu Beginn des Jahres 2024 das Zuwendungsempfängerregister nicht vollständig befüllt sein wird.

Insbesondere die folgenden Daten werden im Register gespeichert: 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
  • Zuständige Finanzbehörde
  • Datum der Erstellung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum KSt-Bescheid oder des § 60a-Bescheids
  • Bankverbindung der Körperschaft

Gesetzlich geregelt ist dies im neuen § 60b AO (Zuwendungsempfängerregister). 

In einem zweiten Schritt wird das Zuwendungsempfängerregister ergänzt um ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die einen Antrag auf Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen elektronisch an das BZSt übermittelt haben und diesem durch das BZSt in eigener Zuständigkeit entsprochen worden ist.

Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zur eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Die steuerbegünstigten Einrichtungen müssen derzeit nicht selbst tätig werden. Dennoch sollten betroffene Organisationen prüfen, ob sie in das Register aufgenommen wurden und ob die dortigen Informationen korrekt sind. Um Änderungen, Löschungen und Hinzufügungen in den Kontaktdaten selbst vorzunehmen, ist ein Zertifikat erforderlich. Damit ist ein Login in das BZSt online.portal möglich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal können für das Login verwendet werden. Wenn noch kein Zertifikat vorhanden ist, empfiehlt das BZSt inländischen Organisationen und deren inländischen Bevollmächtigten, das Zertifikat durch die Registrierung in "Mein ELSTER" zu erwerben. 

Das Zuwendungsempfängerregister ist damit ein weiterer Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird. Zunächst bleibt die Notwendigkeit, Spendenbescheinigungen manuell auszustellen, jedoch unverändert bestehen. Ab wann dies digital möglich ist, steht derzeit noch nicht fest.

Hinweis

Das Zuwendungsempfängerregister wurde vom BZSt online gestellt. Über drei Suchfelder kann die entsprechende Organisation gesucht werden:

  • Name der Organisation
  • Ort
  • Steuerbegünstigte Zwecke.

Fundstelle

Jahressteuergesetz 2020, 21.12.2020

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