Inflationsausgleichsprämie

Lohnsteuer

Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Inflationsausgleichsprämie bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 EUR steuerfrei zukommen zu lassen. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - ab dem 26. Oktober 2022 bis zum 31.12.2024 sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Durch den großzügigen Zeitraum soll den Arbeitgebern größtmögliche Flexibilität gewährt werden. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde so ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Praktikerwissen

Wie bereits bei der Coronaprämie (§ 3 Nr. 11a EStG) enthält der Gesetzestext eine Zweckbestimmung. Es empfiehlt sich zumindest auf der Lohnabrechnung, besser noch im Rahmen einer Mitteilung an die Arbeitnehmer auf die Zweckbestimmung "zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreis" hinzuweisen. Erhöhte Anforderungen sollen hieran aber nicht zu stellen sein. Die Steuerfreiheit kann sowohl für Geldleistungen, als auch für Sachbezüge genutzt werden.

Fundstelle

Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen

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