Kein unrichtiger Steuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher

Umsatzsteuer

Der EuGH hat entschieden, dass bei Leistungen an Endverbraucher kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt. Doch wie äußert sich die Finanzverwaltung dazu?

Noch mit Urteil vom 13.12.2018, V R 4/18, BStBl 2024 II S. 234 hatte der BFH entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe.

Dies sah der EuGH jedoch anders. Mit Urteil vom 08.12.2022, C-378/21, Rs. P-GmbH hat er entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, die auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG) schuldet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Die Finanzverwaltung erklärt diese zu einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit seinem BMF-Schreiben vom 27.02.2024 (III C 2 - S 7282/19/10001) als allgemein für alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar.

Sie führt dabei u. a. folgendes aus: "Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. [...] Das BFH-Urteil V R 4/18 ist durch das EuGH-Urteil C-378/21 überholt und insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Hingegen sind die Grundsätze des EuGH-Urteils C-378/21 auf die übrigen von § 14c Abs. 2 UStG erfassten Fälle nicht anzuwenden, da unter diesen Umständen schon die grundlegenden Voraussetzungen des Urteilssachverhalts - tatsächliche Leistungserbringung durch einen Unternehmer (Steuerpflichtigen nach der MwStSystRL), nicht vorliegen. Daher entsteht unter den übrigen Voraussetzungen insbesondere bei einem unberechtigten Steuerausweis durch einen Unternehmer außerhalb seines unternehmerischen Bereichs, durch einen Nichtunternehmer oder in Fällen ohne eine Leistungserbringung immer eine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG."

Die Tatsache, dass ein falscher (unrichtiger oder unberechtigter) Steuerausweis vorliegt, ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher i. S. d. EuGH-Urteils ausgestellt worden ist, stellt hingegen eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist.

Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung an verschiedenen Stellen den UStAE, in denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt waren.

Fundstelle

BMF-Schreiben, 27.02.2024, III C 2 - S 7282/19/10001

zur Übersicht