Erlischt eine eingetragene Lebenspartnerschaft, so kann der Stiefelternteil dennoch kindergeldberechtigt sein, wenn das Stiefkind in seinem Haushalt lebt. Dies gilt auch, wenn das Kind erst mit Unterbrechung wieder bei ihm einzieht.
Streitfall
Andreas und Bettina sind Eltern von zwei Kindern. Sie lassen sich scheiden. Bettina verliebt sich in Claudia, die ebenfalls zwei Kinder hat. Sie ziehen zusammen. Sie entscheiden sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Mit Eintragung dieser wurden Bettinas Kinder, Stiefkinder von Claudia. Bettina und Claudia leben mit ihren vier Kindern in einem Haushalt.
Doch das Glück währte nicht ewig. Bettina und Claudia trennten sich und Bettina zog mit ihren beiden leiblichen Kindern wieder aus - zumindest vorübergehend. Wenig später zogen Bettinas leibliche Kinder wieder zu ihrem Stiefelternteil zurück, mit Genehmigung ihrer leiblichen Eltern Andreas und Bettina. - Claudia beantragte daraufhin Kindergeld, doch ihr Antrag wurde abgelehnt.
Das Urteil des FG Baden-Württemberg
Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Dies gilt unabhängig davon, ob diese "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.
Fazit
Der Kindergeldanspruch des Stiefelternteils besteht also auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, selbst wenn das Kind erst mit Unterbrechung wieder in den Hausstand des Stiefelternteils einzieht.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg, 04.08.2023 13 K 254/23