Mehr Netto vom Brutto mit der Inflationsausgleichsprämie

Einkommensteuer

Mit Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und SV-frei Leistungen zukommen lassen. Was ist dafür zu beachten?

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Inflation zahlen. Damit stellt sie bei Einhaltung der Bedingungen ein gutes Mittel zur Nettolohnoptimierung dar.

Für die Steuerfreiheit müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • maximal 3.000 EUR je Arbeitgeber
  • Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise
  • Auszahlung im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.

3.000 EUR je Arbeitgeber

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Begünstigungszeitraum (nicht jährlich) auch für mehrere (Teil-)Leistungen. Die Arbeitgeber können sowohl Geld- als auch Sachleistungen steuerfrei gewähren. Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei. Nur der darüberhinausgehende Betrag ist dann steuerpflichtig.

Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob Arbeitnehmende eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Die Leistungen, dürfen nur für "neue" Leistung(en) des Arbeitgebers gewährt und nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Sie werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn

  • sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt,
  • die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Leistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden. Sofern der Arbeitgeber in der Vergangenheit freiwillige Leistungen erbracht hat, können sie unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen eine IAP steuerfrei auszahlen.

Dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht begünstigt. Es ist aber für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung unschädlich, wenn die Prämie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmenden eine Geldleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise i. H. v. insgesamt 2.000 EUR. Diese Sonderzahlung wird im Juni 2023 i. H. v. 1.000 EUR und in den Monaten Juli 2023 - November 2023 i. H. v. jeweils 200 EUR ausgezahlt. Ab Dezember 2023 wird der Lohn ebenfalls aufgrund der Inflation dauerhaft um 300 EUR monatlich erhöht.

Lösung: Die in mehreren Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung ist als Inflationsausgleichsprämie i. H. v. insgesamt 2.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die im Anschluss hieran einsetzende dauerhafte Lohnerhöhung i. H. v. 300 EUR monatlich ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 EUR kann hierfür nicht ausgenutzt werden.

Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise

Es genügt, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht zu prüfen. Ihn treffen auch keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

Begünstigungszeitraum

Die Leistungen müssen den Beschäftigten innerhalb des Begünstigungszeitraums (26.10.2022 - 31.12.2024) zufließen. Eine Vereinbarung innerhalb des Zeitraumes und ein Zufluss danach ist nicht begünstigt. 

Hinweis

Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch vom Arbeitnehmenden in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die steuerfreien Leistungen sind jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Fundstelle

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, 19.10.2022

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