Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Sonstiges

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sieht neue Meldepflichten für Plattformbetreiber vor.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sieht neue Meldepflichten für Plattformbetreiber vor. Diese verpflichten Online-Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können, dem Bundeszentralamt für Steuern Verkäufer zu melden, die im Jahr mind. 30 Verkäufe oder Dienstleistungen über die Plattform abgewickelt oder aus ihren Geschäften mind. 2.000 EUR eingenommen haben.

Als Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger anzusehen, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflicht erstreckt sich auf Informationen über den Plattformbetreiber und die von ihm betriebene Plattform sowie auf Informationen über meldepflichtige Anbieter. Werden durch den meldepflichtigen Anbieter sog. relevante Tätigkeiten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG erbracht (die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art am unbeweglichen Vermögen), sind darüber hinaus weitere Meldungen nach § 14 Abs. 4 PStTG vorzunehmen, z. B. die Anschrift jeder auf der Plattform inserierten Immobilieneinheit.

Die Betreiber werden verpflichtet, erforderliche Informationen von den Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen (§ 17 PStTG) und die Information an das BZSt zu melden. Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt (§ 25 PStTG) und kann bis zur Sperrung der Plattform führen (§ 23 PStTG). Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten, die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.

In seinem Schreiben vom 02.02.2023 zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz geht das BMF näher auf die Anwendungsfragen ein (BMF-Schreiben vom 02.02.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019).

Fundstelle

BMF-Schreiben, 02.02.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019:025, PStTG vom 20.12.2022

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