Steuerberaterkosten in der Schlussabrechnung

Sonstiges

In den Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sind auch die Kosten für den prüfenden Dritten anzugeben. Doch was ist dabei bei den Steuerberaterkosten für die Schlussabrechnung selbst zu beachten?

Die Kosten für den Steuerberater als prüfenden Dritten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich als Fixkosten erstattungsfähig. Berücksichtigungsfähig sind laut den FAQ zu den Überbrückungshilfen ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird. 

Rechnungen der prüfenden Dritten, die den Antragstellenden aufgrund einer Beratung zur Antragstellung und Schlussabrechnung bzw. aufgrund der Antragstellung gestellt werden, werden regelmäßig erst nach Beendigung des Förderzeitraums fällig. Sofern der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen – so die FAQ. Dass diese Kosten zunächst als Schätzungen geltend gemacht werden können, soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vergütung der prüfenden Dritten in der Regel nach Erbringung der Beraterleistung fällig wird. Das soll auch für die Kosten für den Steuerberater für die Schlussabrechnung gelten. Allerdings findet sich eine entsprechende Ausführung dazu lediglich in den FAQ zu den einzelnen Überbrückungshilfen. In den FAQ zu den Schlussabrechnungen fehlen entsprechende Ausführungen.

Einige Bewilligungsstellen vertreten nach unseren Informationen die Auffassung, dass die Steuerberaterkosten vor dem Einreichen der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt werden und auch vom Mandanten bezahlt worden sein müssen. Dies lässt sich den FAQ nicht entnehmen. Auch wurde diese Auffassung nicht öffentlich kommuniziert. Evtl. lässt sich diese Auffassung damit begründen, dass die Programme grundsätzlich eine Fälligkeit der Kosten fordern und außerdem nur Fixkosten ersetzt werden sollen, die auch tatsächlich entstanden, also vom Unternehmer bezahlt worden sind. Ob diese Ansicht der Bewilligungsstellen rechtlich korrekt ist, ist fraglich. 

Problematisch ist dies deshalb, weil die Schlussabrechnung nicht mehr angepasst werden kann, wenn sie von den Bewilligungsstellen bearbeitet wurden. Eine Schlussabrechnung kann nur vor Bearbeitung noch einmal zurückgeholt und bis zum 31.03.2024 (bei entsprechender Fristverlängerung) neu eingereicht werden. Eine Rechnungsstellung durch den Steuerberater und Bezahlung durch den Mandanten nach Ablehnung der geschätzten Steuerberaterkosten durch die Bewilligungsstelle ist daher nicht mehr möglich.

Daher sollte möglichst bereits vor dem Einreichen der Schlussabrechnung die Leistung gegenüber den Mandanten abgerechnet und von diesen bezahlt werden.

Allerdings ist dann fraglich, in welcher Höhe die Rechnung zu stellen ist. Insbesondere lässt sich nicht vorhersehen, welche Rückfragen es zur Schlussabrechnung geben wird. Sind diese Kosten nicht in der Rechnung vor Einreichung der Schlussabrechnung enthalten, wird der Mandant diese auf eigene Kosten tragen müssen. Es wäre auch möglich, diesen Zeitaufwand in der Rechnung zu schätzen. Schätzt man diesen jedoch zu hoch, kann auch das zu Problemen mit den Bewilligungsstellen führen, da dieser Aufwand nicht tatsächlich entstanden ist. Auch dies sollte Sie im Vorfeld mit Ihren Mandanten thematisieren.

Hinweis

Aus den FAQ zu den Überbrückungshilfen ergibt sich ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerberaterkosten. Unternehmen können wählen, ob sie die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung dem ersten Fördermonat zuordnen, in dem ein Zuschuss gezahlt wird, dem Fördermonat, in dem sie angefallen sind, oder ob sie die Kosten gleichmäßig auf alle Fördermonate verteilen. Diese Flexibilität ist für Unternehmen von Vorteil, da sie ermöglicht, die Kostenverteilung an die individuelle Fördersituation anzupassen. Lediglich bei den Kosten für die Schlussabrechnung fällt das Wahlrecht auf den Monat, in dem die Kosten angefallen sind, weg, da dieser nicht im Förderzeitraum liegt.

Fundstelle

FAQ Überbrückungshilfen, 31.10.2023

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