Steuerliche Folgen des MoPeG

Steuernachrichten

Durch das MoPeG ergibt sich die größte Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts seit über 100 Jahren. Doch welche Folgen ergeben sich durch die zivilrechtlichen Änderungen im Steuerrecht?

Bedeutsam ist insbesondere, dass der Begriff der "Gesamthand" ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen wurde.

Bisher bildete das Gesamthandsprinzip die Grundlage für die Besteuerung von Personengesellschaften. Dazu regelte § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO a.F., dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden. Durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips sollen sich jedoch die ertragsteuerlichen Grundsätze für die Besteuerung von Personengesellschaften nicht ändern. Dies gilt insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesellschaften. Daher wurde § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO geändert: „Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“

Auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird das Gesamthandsprinzip weiter aufrechterhalten und es soll keine Änderung der Besteuerungspraxis bei unentgeltlichen Übertragungen von Personengesellschaftsanteilen erfolgen. Demnach gelten bei Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ErbStG durch die Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber und im umgekehrten Fall die Gesellschafter als Zuwendende.

Weiterhin gibt es Änderungen im Bereich des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG. Dieser regelt, dass der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt. Mit der Änderung werden die Wörter "Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

Weiterhin wird § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG an die neuen Regelungen des MoPeG angepasst. Dieser regelt eine Ausnahme des schädlichen Verwaltungsvermögens. 

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn

  • die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten,
  • zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und
  • der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. 

Laut Gesetzesänderung werden die Wörter "zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft" durch die Wörter "zum Betriebsvermögen im Sinne des § 97 Absatz 1a Nummer 1 des Bewertungsgesetzes einer Personengesellschaft" ersetzt.

Auch bei der Grunderwerbsteuer besteht hinsichtlich der bisherigen grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften weiterhin Rechtssicherheit. Es wurde ein neuer § 24 GrEStG eingefügt, der befristet vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 gilt: „Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“ Die durch die befristete Beibehaltung des Status Quo bei der Grunderwerbsteuer gewonnene Zeit kann die Bundesregierung nun gemeinsam mit den Ländern – denen die Verwaltungs- und Ertragskompetenz obliegen – nutzen, um die Prüfung des Anpassungsbedarfs des GrEStG intensiv fortzusetzen.

Fundstelle

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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